Nachweispflicht für Heizungen nach EEWärmeG
Kann ich ab Januar 2024 noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen? Was
gilt es dabei zu beachten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie zwischen Januar 2024 und dem Zeitpunkt,
ab dem das GEG „scharfgeschaltet“ wird (spätestens 30. Juni 2028) eine
Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen Sie ab 2029 15 Prozent Bioheizöl, Biogas,
oder Wasserstoff verwenden, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Bitte
beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und
fragen Sie dementsprechend bei ihrem Heizungsbauer nach. Ab dem 1. Januar 2045
dürfen keine fossilen Öl- oder Gasheizungen mehr betrieben werden,
§ 72 Abs. 4 GEG.
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen
beziehungsweise den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen
lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen
Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen
erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.
Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?
Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von
18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der
unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Mustervordrucke für die
Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren
Baurechtsbehörden.
Wird für den Nachweis an die Baurechtsbehörde ein Sanierungsfahrplan (dieser wird gefördert, bitte einfach nachfragen) benötigt, können wir diesen für Sie erstellen.
Beratung vor Heizungstausch
Vor einem Öl- oder Gasheizungseinbau ab Januar 2024 muss eine Beratung
stattfinden, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche
Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist
(§ 71 Abs. 11 GEG). Wenn Sie sich für eine neue fossile Heizung entscheiden, tragen
Sie das Risiko, falls Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff nicht dauerhaft in der
geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte die Heizung nicht rechtskonform
betrieben werden.
Haben Sie alle Daten:
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von
5 % möglich.
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